Ehrungsordnung
Bestimmungen über die Verleihung von Verbandsauszeichnungen
§ 1
Personen, die sich um den Tennissport, insbesondere im Tennisverband Rheinland, besondere Verdienste erworben haben, können geehrt werden.
Die Ehrungen bestehen in der Vergabe von Ehrennadeln, in der Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
§ 2 Ehrennadeln
Es können verliehen werden:
a) die bronzene Ehrennadel
b) die silberne Ehrennadel
c) die goldene Ehrennadel
d) die goldene Ehrennadel mit Brillant
§ 3 Ernennungen
a) zum Ehrenmitglied
b) zum Ehrenpräsidenten
§ 4 Zuständigkeiten
Zuständig für die Verleihung von Ehrennadeln ist das Verbandspräsidium. Ernennungen zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten erfolgen durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Vorschlag des Präsidiums.
§ 5 Ehrennadeln
Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold werden für langjährige, verdienstvolle Mitarbeit in Vereinen und Verbänden verliehen. Eine Ehrung hat möglichst während der aktiven Zeit oder zum Ende dieser Zeit zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann eine Ehrung auch Förderern des Tennissports ohne Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zuteil werden.
In der Regel ist die Voraussetzung für die Verleihung der
• Ehrennadel in Bronze: Eine 10-jährige Tätigkeit als Funktionsträger
• Ehrennadel in Silber: Eine 15-jährige Tätigkeit als Funktionsträger sowie der Besitz der bronzenen Ehrennadel
• Ehrennadel in Gold: Eine 20-jährige Tätigkeit als Funktionsträger sowie der Besitz der Ehrennadel in Silber und außergewöhnliche Verdienste um den Tennissport.
Die Verleihung der Ehrennadel in Gold mit Brillant wird in Ausnahmefällen durch das Präsidium beschlossen.
Der Abstand zwischen zwei Ehrungen beträgt mindestens 5 Jahre.
§ 6 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten
1. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich nach der Verleihung der goldenen Ehrennadel weiterhin um den Tennissport außerordentlich verdient gemacht hat.
2. Zum Ehrenpräsidenten des Tennisverbandes kann ernannt werden, wer im Besitz der goldenen Ehrennadel ist und das Amt des Präsidenten über einen längeren Zeitraum hindurch verdienstvoll geführt hat. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Präsidium.
§ 7 Anträge
Die Verleihung von Ehrennadeln und die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag >>zum download.
Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine bzw. -abteilungen und das Verbandspräsidium. Die Anträge der Vereine sind an das Präsidium zu stellen.
Die Anträge müssen wenigstens zwei Monate vor dem beabsichtigten Verleihungs- bzw. Ernennungstag gestellt sein.
§ 8
Ehrungen und Ernennungen werden beurkundet.
Die Ehrungen sind in einem würdigen Rahmen zu verleihen. Es sollten nicht mehr als 3 Personen eines Vereins zeitgleich geehrt werden.
§ 9
Ehrungen können vom Präsidium des Tennisverbandes wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Tennisverband, dem Verein oder der Abteilung ausgeschlossen worden sind.
Stand: 03. März 2018